261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 57 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit
Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde
Art. 57 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit
1. Das Obergericht und das Verwaltungsgericht unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Landrates.
2. Das Kantonsgericht, die Schlichtungsbehörde und die Gerichtskasse unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Obergerichts.
3. ...