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Art. 57 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit

Justizverwaltung und Aufsicht - Aufsicht über die Gerichte und die Schlichtungsbehörde
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Art. 57 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit

1. Das Obergericht und das Verwaltungsgericht unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Landrates.

2. Das Kantonsgericht, die Schlichtungsbehörde und die Gerichtskasse unterstehen hinsichtlich der Amtsführung der Aufsicht des Obergerichts.

3. ...

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