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Art. 56 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gerichtskasse

Justizverwaltung und Aufsicht - Justizverwaltung
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Art. 56 Gerichtsgesetz, GerG · Gerichtskasse

1. Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für die Gerichte, die Schlichtungsbehörde und die Staatsanwaltschaft.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

1. das Inkasso der amtlichen Kosten und der Kostenvorschüsse;

2. das Inkasso der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weiteren im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehenden finanziellen Leistungen gemäss Art. 442 StPO;

3. die Auszahlung und das Inkasso der Leistungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einforderung der Nachzahlungen;

4. die Aufbewahrung von Sicherheitsleistungen und Hinterlegungen.

3. Sie kann amtliche Kosten auf Gesuch hin im Einzelfall stunden, wenn

1. die kostenpflichtige Person sich in einer Notlage befindet oder die termingerechte Zahlung für sie eine besondere Härte bedeuten würde;

2. andere wichtige Gründe vorliegen.

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