Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 55 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Organisation und Geschäftsführung der Gerichte

Justizverwaltung und Aufsicht - Justizverwaltung
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Art. 55 Gerichtsgesetz, GerG · Organisation und Geschäftsführung der Gerichte

1. Das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind je als Gesamtgericht für alle Fragen der Organisation und der Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.

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