261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 55 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Organisation und Geschäftsführung der Gerichte
Justizverwaltung und Aufsicht - Justizverwaltung
Art. 55 Gerichtsgesetz, GerG · Organisation und Geschäftsführung der Gerichte
1. Das Obergericht, das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sind je als Gesamtgericht für alle Fragen der Organisation und der Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung selbständig.