Art. 54 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
Art. 54 Gerichtsgesetz, GerG · Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
1. Hat das Obergericht in einem Beschwerdeverfahren die Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, richtet sich die Verfahrensleitung
1. bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an deren Kommando;
2. bei Beschwerden gegen andere Personen oder Behörden, die gemäss besonderer Gesetzgebung zur Verfolgung von Strafsachen zuständig sind: an deren vorgesetzte Stelle;
3. bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
4. bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzliche Gerichte: an deren Verfahrensleitung.
2. Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei sowie die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt können selbst oder durch andere Angehörige ihrer Behörde Stellung nehmen.