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Art. 54 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren

Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
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Art. 54 Gerichtsgesetz, GerG · Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren

1. Hat das Obergericht in einem Beschwerdeverfahren die Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, richtet sich die Verfahrensleitung

1. bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an deren Kommando;

2. bei Beschwerden gegen andere Personen oder Behörden, die gemäss besonderer Gesetzgebung zur Verfolgung von Strafsachen zuständig sind: an deren vorgesetzte Stelle;

3. bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;

4. bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzliche Gerichte: an deren Verfahrensleitung.

2. Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei sowie die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt können selbst oder durch andere Angehörige ihrer Behörde Stellung nehmen.

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