261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 53 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Vertretung des Kantons
Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
Art. 53 Gerichtsgesetz, GerG · Vertretung des Kantons
1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt vertritt den Kanton
1. im Rechtsmittelverfahren vor Bundesbehörden;
2. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandkonflikten vor dem Bundesstrafgericht.
2. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Ziff. 2 können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt beziehungsweise einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen werden.