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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 53 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Vertretung des Kantons

Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
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Art. 53 Gerichtsgesetz, GerG · Vertretung des Kantons

1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt vertritt den Kanton

1. im Rechtsmittelverfahren vor Bundesbehörden;

2. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichtsstandkonflikten vor dem Bundesstrafgericht.

2. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Ziff. 2 können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt beziehungsweise einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen werden.

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