261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 52 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Genehmigung von Verfügungen
Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
Art. 52 Gerichtsgesetz, GerG · Genehmigung von Verfügungen
1. Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen bei Verbrechen oder Vergehen bedürfen der Genehmigung durch die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt.
2. Die Verweigerung der Genehmigung ist kurz zu begründen. Sie verhindert die Eröffnung der Verfügung und bewirkt eine Rückweisung an das untersuchende Mitglied der Staatsanwaltschaft.