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Art. 51 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Aufsicht über die Strafuntersuchungen

Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
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Art. 51 Gerichtsgesetz, GerG · Aufsicht über die Strafuntersuchungen

1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt

1. überwacht die Strafuntersuchungen gegen Erwachsene sowie Jugendliche und sorgt für ihre fachgerechte und beförderliche Durchführung sowie die einheitliche Rechtsanwendung;

2. kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen;

3. ist gegenüber den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft in der Führung der einzelnen Strafuntersuchung sowie allgemein weisungsberechtigt;

4. kann jederzeit Verfahren an sich ziehen oder einem anderen Mitglied der Staatsanwaltschaft zuteilen.

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