261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 51 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Aufsicht über die Strafuntersuchungen
Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
Art. 51 Gerichtsgesetz, GerG · Aufsicht über die Strafuntersuchungen
1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt
1. überwacht die Strafuntersuchungen gegen Erwachsene sowie Jugendliche und sorgt für ihre fachgerechte und beförderliche Durchführung sowie die einheitliche Rechtsanwendung;
2. kann Berichte über den Stand der Untersuchungen verlangen;
3. ist gegenüber den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft in der Führung der einzelnen Strafuntersuchung sowie allgemein weisungsberechtigt;
4. kann jederzeit Verfahren an sich ziehen oder einem anderen Mitglied der Staatsanwaltschaft zuteilen.