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Art. 5 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Gerichte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gerichtsgesetz, GerG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken auf Verlangen des Präsidiums beziehungsweise der Prozessleitung bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit.

2. Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide der Gerichte.

3. Sie können mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen sowie der Durchführung von Anhörungen, Einvernahmen und Vergleichsverhandlungen beauftragt werden, soweit die Gesetzgebung hierfür nicht das Gericht oder ein Gerichtsmitglied vorsieht.

4. Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung oder ein Reglement übertragen werden.

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