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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 4a Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Offenlegung von Interessenbindungen

Gerichte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a Gerichtsgesetz, GerG · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Die Mitglieder des Kantons-, Ober- und Verwaltungsgerichts melden bei Amtsantritt dem Gericht, dem sie angehören, schriftlich

1. die berufliche Haupttätigkeit und beruflichen Nebenbeschäftigungen;

2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, davon ausgenommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten für Vereine;

3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen;

4. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;

5. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

2. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3. Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

4. Jedes Gericht erstellt und führt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

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