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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 49 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Verfahren gegen Jugendliche

Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
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Art. 49 Gerichtsgesetz, GerG · Verfahren gegen Jugendliche

1. Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sind die Untersuchungsbehörde gemäss der JStPO und führen in allen Strafsachen von Jugendlichen die Untersuchung, erheben Anklage und vertreten diese vor Gericht.

2. Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiterzuziehen.

3. Sie sind für den Vollzug von Strafen und Massnahmen bei Jugendlichen zuständig.

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