261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 48 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Verfahren gegen Erwachsene
Strafverfolgungsbehörden - Zuständigkeit
Art. 48 Gerichtsgesetz, GerG · Verfahren gegen Erwachsene
1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung, erheben Anklage und vertreten diese vor Gericht.
2. Sie sind berechtigt, Urteile und Entscheide an das Obergericht weiterzuziehen.