261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 47a Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Offenlegung von Interessenbindungen
Strafverfolgungsbehörden - Organisation der Staatsanwaltschaft
Art. 47a Gerichtsgesetz, GerG · Offenlegung von Interessenbindungen
1. Für die Offenlegung von Interessenbindungen der Oberstaatsanwältin oder des Oberstaatsanwalts und der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte gilt Art. 4a sinngemäss.
2. Die Oberstaatsanwaltschaft erstellt und führt ein Register über die Angaben gemäss Art. 4a Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Sie überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten.