261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 47 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Anstellung
Strafverfolgungsbehörden - Organisation der Staatsanwaltschaft
Art. 47 Gerichtsgesetz, GerG · Anstellung
1. Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft unterstehen der kantonalen Personalgesetzgebung.
2. Den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 44 Abs. 2 ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für Strafsachen untersagt.