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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 47 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Anstellung

Strafverfolgungsbehörden - Organisation der Staatsanwaltschaft
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Art. 47 Gerichtsgesetz, GerG · Anstellung

1. Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft unterstehen der kantonalen Personalgesetzgebung.

2. Den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 44 Abs. 2 ist die berufsmässige Vertretung von Parteien vor den kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für Strafsachen untersagt.

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