Art. 46 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Leitung der Staatsanwaltschaft
Art. 46 Gerichtsgesetz, GerG · Leitung der Staatsanwaltschaft
1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft und ist Oberjugendanwältin oder Oberjugendanwalt im Sinne von Art. 22 JStPO.
2. Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für
1. die fachgerechte und wirksame Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches im Kanton;
2. den Aufbau und Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
3. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
4. die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen;
5. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.
3. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte erlassen im Bereich der Geschäftsführung gemeinsam ein Reglement mit Vorschriften betreffend
1. die Detailorganisation;
2. die Geschäftszuteilung;
3. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Personen und Instanzen;
4. den Pikettdienst.