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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 45 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Wahl

Strafverfolgungsbehörden - Organisation der Staatsanwaltschaft
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Art. 45 Gerichtsgesetz, GerG · Wahl

1. Der Landrat wählt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.

2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann für bestimmte Verfahren, insbesondere bei Ausstand oder Verhinderung der ordentlichen Mitglieder der Staatsanwaltschaft, ausserordentliche Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte ernennen.

3. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt stellt die Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft sowie das administrative Personal an und bestimmt die Leiterinnen und Leiter der allfälligen Abteilungen.

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