261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 44 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Bestand
Strafverfolgungsbehörden - Organisation der Staatsanwaltschaft
Art. 44 Gerichtsgesetz, GerG · Bestand
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Staatsanwaltschaft, der die Jugendanwaltschaft eingegliedert ist. Die Staatsanwaltschaft kann sich in Abteilungen gliedern.
2. Die Staatsanwaltschaft besteht aus
1. der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsanwalt;
2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten;
3. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;
4. den Assistentinnen und Assistenten der Staatsanwaltschaft.
3. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt bezeichnet für sich eine Stellvertretung.
4. Die Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältinnen sowie Jugendanwälte vertreten sich gegenseitig.