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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 43 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden - Allgemeine Bestimmung
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Art. 43 Gerichtsgesetz, GerG · Strafverfolgungsbehörden

1. Strafverfolgungsbehörden des Kantons sind

1. die Kantonspolizei;

2. die gemäss der Spezialgesetzgebung zur Verfolgung von Strafsachen zuständigen Personen oder Behörden;

3. die Staatsanwaltschaft.

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