261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 42 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Besetzung
Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
Art. 42 Gerichtsgesetz, GerG · Besetzung
1. Die Schlichtungsbehörde tagt in Einerbesetzung.
2. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vermieter- und Mieterseite.
3. Bei Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.