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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 42 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Besetzung

Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
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Art. 42 Gerichtsgesetz, GerG · Besetzung

1. Die Schlichtungsbehörde tagt in Einerbesetzung.

2. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vermieter- und Mieterseite.

3. Bei Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) wird sie ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen.

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