261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 41 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit
Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
Art. 41 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit
1. Die Schlichtungsbehörde führt die Schlichtungsversuche gemäss Art. 197 ff. ZPO durch; davon ausgenommen sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen.
2. Sie ist Rechtsberatungsstelle gemäss Art. 201 Abs. 2 ZPO. Die Beratung ist unentgeltlich.
3. Sie erfüllt die weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.