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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 41 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit

Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
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Art. 41 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit

1. Die Schlichtungsbehörde führt die Schlichtungsversuche gemäss Art. 197 ff. ZPO durch; davon ausgenommen sind gemäss Art. 12 Abs. 2 Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen.

2. Sie ist Rechtsberatungsstelle gemäss Art. 201 Abs. 2 ZPO. Die Beratung ist unentgeltlich.

3. Sie erfüllt die weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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