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Art. 40a Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Offenlegung von Interessenbindungen

Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
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Art. 40a Gerichtsgesetz, GerG · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Für die Offenlegung von Interessenbindungen der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungsbehörde, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Vertreterinnen oder Vertreter der Vermieter- und Mieterseite sowie der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gilt Art. 4a sinngemäss.

2. Die Schlichtungsbehörde erstellt und führt ein Register über die Angaben gemäss Art. 4a Abs. 1 und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Sie überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

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