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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 40 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Organisation

Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
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Art. 40 Gerichtsgesetz, GerG · Organisation

1. Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde.

2. Der Regierungsrat wählt die Schlichtungsbehörde, welche sich zusammensetzt aus

1. einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;

2. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Vermieter- und Mieterseite;

3. je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören.

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