261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Organisation
Schlichtungsbehörde in Zivilsachen
Art. 40 Gerichtsgesetz, GerG · Organisation
1. Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde.
2. Der Regierungsrat wählt die Schlichtungsbehörde, welche sich zusammensetzt aus
1. einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
2. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Vermieter- und Mieterseite;
3. je einer Vertreterin und einem Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Davon müssen gleich viele Mitglieder dem privaten und öffentlichen Bereich angehören.