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Art. 4 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Abteilungen

Gerichte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gerichtsgesetz, GerG · Abteilungen

1. Das Gesamtgericht legt die Abteilungen fest und bezeichnet deren Mitglieder. Dabei sind die fachlichen Kenntnisse der Richterinnen und Richter angemessen zu berücksichtigen.

2. Die Zusammensetzung der Abteilungen ist öffentlich bekannt zu machen.

3. Die Richterinnen und Richter sind Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter in den anderen Abteilungen des gleichen Gerichts.

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