261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 38 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Kollegialgericht
Gerichte - Verwaltungsgericht - Zuständigkeiten
Art. 38 Gerichtsgesetz, GerG · Kollegialgericht
1. Das Verwaltungsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich oder als obere Instanz über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.
2. Es entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären andererseits.