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Art. 38 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Kollegialgericht

Gerichte - Verwaltungsgericht - Zuständigkeiten
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Art. 38 Gerichtsgesetz, GerG · Kollegialgericht

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich oder als obere Instanz über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.

2. Es entscheidet über die vermögensrechtlichen Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen des kantonalen öffentlichen Rechts sowie zwischen diesen Gemeinwesen einerseits und ihren Funktionären andererseits.

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