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Art. 36 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gesamtgericht

Gerichte - Verwaltungsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 36 Gerichtsgesetz, GerG · Gesamtgericht

1. Das Gesamtgericht besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für

1. * ...

2. die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommission;

3. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Verwaltungsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;

4. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;

5. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

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