261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gesamtgericht
Gerichte - Verwaltungsgericht - Stellung und Organisation
Art. 36 Gerichtsgesetz, GerG · Gesamtgericht
1. Das Gesamtgericht besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für
1. * ...
2. die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommission;
3. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Verwaltungsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;
4. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;
5. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.