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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 35 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Verwaltungskommission

Gerichte - Verwaltungsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 35 Gerichtsgesetz, GerG · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie einem weiteren Mitglied des Verwaltungsgerichts.

2. Sie ist zuständig für

1. die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung des Verwaltungsgerichts an das Obergericht zuhanden des Landrates;

2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;

3. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile.

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