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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 33 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Besetzung

Gerichte - Verwaltungsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 33 Gerichtsgesetz, GerG · Besetzung

1. Das Verwaltungsgericht entscheidet

1. als Einzelgericht soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist;

2. * in Dreierbesetzung bei Steuer- und Sozialversicherungsstreitigkeiten sowie bei Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB);

3. * in Fünferbesetzung bei Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts sowie des übrigen Kindes- und Erwachsenenschutzes.

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