261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 33 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Besetzung
Gerichte - Verwaltungsgericht - Stellung und Organisation
Art. 33 Gerichtsgesetz, GerG · Besetzung
1. Das Verwaltungsgericht entscheidet
1. als Einzelgericht soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist;
2. * in Dreierbesetzung bei Steuer- und Sozialversicherungsstreitigkeiten sowie bei Beschwerden im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 Abs. 1 ZGB);
3. * in Fünferbesetzung bei Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts sowie des übrigen Kindes- und Erwachsenenschutzes.