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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 32 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zusammensetzung

Gerichte - Verwaltungsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 32 Gerichtsgesetz, GerG · Zusammensetzung

1. Das Verwaltungsgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts ist von Amtes wegen Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts; die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichts ist von Amtes wegen Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts.

3. Der Landrat legt den Gesamtbeschäftigungsgrad der Präsidien und Vizepräsidien des Ober- und Verwaltungsgerichts in einem Beschluss fest.

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