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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 26 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zivilsachen 1. einzige Instanz

Gerichte - Obergericht - Zuständigkeiten
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Art. 26 Gerichtsgesetz, GerG · Zivilsachen 1. einzige Instanz

1. Das Obergericht entscheidet in Zivilsachen als einzige Instanz

1. Streitigkeiten gemäss Art. 5 und 8 ZPO;

2. Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt.

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