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Art. 25 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gesamtgericht

Gerichte - Obergericht - Stellung und Organisation
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Art. 25 Gerichtsgesetz, GerG · Gesamtgericht

1. Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Obergerichts. Es ist insbesondere zuständig für

1. * ...

2. die Bestellung der Abteilungen sowie der Verwaltungskommission;

3. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Obergerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;

4. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;

5. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

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