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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 24 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Verwaltungskommission

Gerichte - Obergericht - Stellung und Organisation
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Art. 24 Gerichtsgesetz, GerG · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied des Obergerichts.

2. Sie ist zuständig für

1. * die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung aller Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Schlichtungsbehörde an den Regierungsrat zuhanden des Landrates;

2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;

3. die Wahl ausserordentlicher Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sowie ausserordentlicher Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte gemäss Art. 45 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1;

4. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile;

5. * die Wahrnehmung der Aufsicht über das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft, die Schlichtungsbehörde und die Gerichtskasse.

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