261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Präsidium
Gerichte - Obergericht - Stellung und Organisation
Art. 23 Gerichtsgesetz, GerG · Präsidium
1. Die Präsidentin oder der Präsident
1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;
2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
3. vertritt das Obergericht nach aussen.