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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Präsidium

Gerichte - Obergericht - Stellung und Organisation
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Art. 23 Gerichtsgesetz, GerG · Präsidium

1. Die Präsidentin oder der Präsident

1. besorgt die allgemeine Geschäftsleitung;

2. führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;

3. vertritt das Obergericht nach aussen.

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