Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 22 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Besetzung

Gerichte - Obergericht - Stellung und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Gerichtsgesetz, GerG · Besetzung

1. Das Obergericht entscheidet

1. als Einzelgericht, soweit das Gesetz diesem Geschäfte zuweist;

2. in Dreierbesetzung, soweit gesetzlich nicht eine andere Besetzung vorgeschrieben ist;

3. in Fünferbesetzung als einzige Instanz in Zivilsachen und als Berufungsinstanz gegen Entscheide des Kantonsgerichts als Kollegialgericht;

4. in Siebnerbesetzung als Verfassungsgericht.

← Art. 21 Gerichtsgesetz, GerG Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gegenstand Art. 23 Gerichtsgesetz, GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →