261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zusammensetzung
Gerichte - Obergericht - Stellung und Organisation
Art. 21 Gerichtsgesetz, GerG · Zusammensetzung
1. Das Obergericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.