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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zusammensetzung

Gerichte - Obergericht - Stellung und Organisation
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Art. 21 Gerichtsgesetz, GerG · Zusammensetzung

1. Das Obergericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

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