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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Kantonales Zivil- und Strafrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gerichtsgesetz, GerG · Kantonales Zivil- und Strafrecht

1. Die ZPO, die StPO, die JStPO und dieses Gesetz finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- beziehungsweise das Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden Anwendung.

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