261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 17 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Kollegialgericht
Gerichte - Kantonsgericht - Zuständigkeit in Strafsachen
Art. 17 Gerichtsgesetz, GerG · Kollegialgericht
1. Das Kantonsgericht als Kollegialgericht
1. beurteilt erstinstanzlich alle Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen richterlichen Behörde fallen;
2. entscheidet als Jugendgericht im Sinne der JStPO.
2. Erfolgt die Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität durch das Kollegialgericht, ist dieses mit Mitgliedern beider Geschlechter zu besetzen.