Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 17 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Kollegialgericht

Gerichte - Kantonsgericht - Zuständigkeit in Strafsachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gerichtsgesetz, GerG · Kollegialgericht

1. Das Kantonsgericht als Kollegialgericht

1. beurteilt erstinstanzlich alle Strafsachen, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen richterlichen Behörde fallen;

2. entscheidet als Jugendgericht im Sinne der JStPO.

2. Erfolgt die Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität durch das Kollegialgericht, ist dieses mit Mitgliedern beider Geschlechter zu besetzen.

← Art. 16 Gerichtsgesetz, GerG Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gegenstand Art. 18 Gerichtsgesetz, GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →