261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 16 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - 3. Jugendstrafrecht
Gerichte - Kantonsgericht - Zuständigkeit in Strafsachen
Art. 16 Gerichtsgesetz, GerG · 3. Jugendstrafrecht
1. Die oder der Vorsitzende des Jugendgerichts beurteilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretungen von Jugendlichen zum Gegenstand haben.