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Art. 14 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Einzelgericht 1. Zwangsmassnahmengericht

Gerichte - Kantonsgericht - Zuständigkeit in Strafsachen
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Art. 14 Gerichtsgesetz, GerG · Einzelgericht 1. Zwangsmassnahmengericht

1. Das Kantonsgericht als Einzelgericht entscheidet als Zwangsmassnahmengericht über die in der Straf- und Jugendstrafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen, insbesondere

1. die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in der StPO vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen;

2. die Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 JStPO;

3. die Aussonderung von Informationen, die aus der geheimen Überwachung von Personen stammen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen (Art. 271 StPO).

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