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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 130c Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 130c Gerichtsgesetz, GerG · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

1. Schlichtungsversuche bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. August 2020 hängig sind, werden von der Schlichtungsbehörde beendet.

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