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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 130 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 130 Gerichtsgesetz, GerG · Übergangsbestimmungen

1. Der Landrat wählt im Jahr 2010 gestützt auf Art. 7 die Kantonsgerichtspräsidentinnen oder Kantonsgerichtspräsidenten für den Rest der Amtsdauer bis 2012, soweit diese nicht bereits gewählt sind.

2. Die Gerichte konstituieren sich gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

3. Für die erstmalige Wahl der Schlichtungsbehörde gemäss Art. 40 findet im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2014 statt.

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