Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Kollegialgericht

Gerichte - Kantonsgericht - Zuständigkeit in Zivilsachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (132 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gerichtsgesetz, GerG · Kollegialgericht

1. Das Kantonsgericht entscheidet als Kollegialgericht erstinstanzlich über Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.

2. Es entscheidet erstinstanzlich insbesondere auch über

1. Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau (Gleichstellungsgesetz, GlG);

2. Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz.

← Art. 12 Gerichtsgesetz, GerG Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gegenstand Art. 14 Gerichtsgesetz, GerG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →