261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 12 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Einzelgericht
Gerichte - Kantonsgericht - Zuständigkeit in Zivilsachen
Art. 12 Gerichtsgesetz, GerG · Einzelgericht
1. Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht erstinstanzlich über
1. * Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 243 und 295 ZPO);
2. Angelegenheiten und Streitigkeiten des summarischen Verfahrens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 248-269, 271, 302 und 305 ZPO);
3. Ehescheidungen und Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285 ff. ZPO);
4. die Vollstreckung (Art. 335 ff. ZPO).
2. Das Kantonsgericht ist als Einzelgericht zuständig für die Durchführung des Schlichtungsversuchs gemäss Art. 197 ff. ZPO bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen.