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Art. 12 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Einzelgericht

Gerichte - Kantonsgericht - Zuständigkeit in Zivilsachen
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Art. 12 Gerichtsgesetz, GerG · Einzelgericht

1. Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht erstinstanzlich über

1. * Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 243 und 295 ZPO);

2. Angelegenheiten und Streitigkeiten des summarischen Verfahrens, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (insbesondere Art. 248-269, 271, 302 und 305 ZPO);

3. Ehescheidungen und Auflösung eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung (Art. 285 ff. ZPO);

4. die Vollstreckung (Art. 335 ff. ZPO).

2. Das Kantonsgericht ist als Einzelgericht zuständig für die Durchführung des Schlichtungsversuchs gemäss Art. 197 ff. ZPO bei familienrechtlichen Streitigkeiten in Kinderbelangen.

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