261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gesamtgericht
Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
Art. 11 Gerichtsgesetz, GerG · Gesamtgericht
1. Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für
1. die Bestellung der Abteilungen;
2. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Kantonsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;
3. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;
4. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.