Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gesamtgericht

Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 11 Gerichtsgesetz, GerG · Gesamtgericht

1. Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts. Es ist insbesondere zuständig für

1. die Bestellung der Abteilungen;

2. den Erlass von Reglementen über Organisation und Verwaltung des Kantonsgerichts, die Geschäftsverteilung und die Information;

3. die Koordination der Rechtsprechung zwischen den Abteilungen;

4. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

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