261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 107 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit, Verfahren
Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Begnadigung
Art. 107 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit, Verfahren
1. Zuständigkeit und Verfahren für Begnadigungsgesuche richten sich nach der Landratsgesetzgebung.
2. Begnadigungsgesuche hemmen den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Die Vollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben.