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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 107 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Zuständigkeit, Verfahren

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Begnadigung
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Art. 107 Gerichtsgesetz, GerG · Zuständigkeit, Verfahren

1. Zuständigkeit und Verfahren für Begnadigungsgesuche richten sich nach der Landratsgesetzgebung.

2. Begnadigungsgesuche hemmen den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Die Vollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben.

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