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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 105 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Teilung eingezogener Vermögenswerte

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Vollstreckung
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Art. 105 Gerichtsgesetz, GerG · Teilung eingezogener Vermögenswerte

1. Die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt ist die zuständige Behörde für die Stellungnahmen und weiteren Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und das Ergreifen von Rechtsmitteln gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG).

2. Rechtskräftige Einziehungsentscheide gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG sind von der verfügenden Behörde direkt an die zuständigen Bundesbehörden zu melden und der Oberstaatsanwältin oder dem Oberstaatsanwalt zur Kenntnisnahme zuzustellen.

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