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Art. 104b Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Vollstreckung
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Art. 104b Gerichtsgesetz, GerG · Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

1. Die Verfahrensleitung des für den nachträglichen Entscheid zuständigen Gerichts kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 104a Abs. 1 festnehmen lassen.

2. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO.

3. Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 230-233 StPO sinngemäss.

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