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Art. 104a Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen, nachträglichen Entscheid des Gerichts

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Vollstreckung
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Art. 104a Gerichtsgesetz, GerG · Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen, nachträglichen Entscheid des Gerichts

1. Die Instanz, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, kann die verurteilte Person in dringenden Fällen festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen sie der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie

1. sich dem Vollzug entziehen könnte; oder

2. erneut eine schwere Straftat begehen könnte.

2. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO.

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