Art. 104 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Nachträgliche Entscheide
Art. 104 Gerichtsgesetz, GerG · Nachträgliche Entscheide
1. Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide, vorbehalten bleiben die folgenden Entscheide, für die gestützt auf Art. 363 Abs. 1 StPO die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist
1. die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tagessatzes oder der Busse oder die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit (Art. 36 Abs. 3 und Art 106 Abs. 5 StGB);
2. die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe (Art. 39 StGB);
3. die Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung (Art. 62 Abs. 4 StGB);
4. die Verlängerung der ambulanten Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB);
5. die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzuges auf den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 4 StGB);
6. die Verlängerung der Probezeit, die Aufhebung oder Anordnung der Bewährungshilfe oder die Änderung, Aufhebung oder Erteilung von Weisungen bei bedingt aufgeschobenen Strafen (Art. 95 Abs. 4 StGB);
7. die Anordnung der Bussenvollstreckung (Art. 107 StGB).
2. Das Kantonsgericht entscheidet als Einzelgericht über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 5 StGB).
3. Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren entschieden, trifft sie auch die nachträglichen Entscheide.
4. Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für selbständige nachträgliche Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind; ihre Verfügungen können von der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde angefochten werden, wenn sie Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a Abs. 2 StGB gegenüber verwahrten, stationär therapeutisch behandelten oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Personen betreffen.
5. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen Entscheide betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen gegen Jugendliche, welche in der Bundesgesetzgebung vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
6. Ist ein Gericht zuständig für einen selbständigen nachträglichen Entscheid, hat die Staatsanwaltschaft die Stellung einer Partei.