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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 103 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Meldung der Entscheide

Verfahrensbestimmungen - Strafverfahren - Vollstreckung
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Art. 103 Gerichtsgesetz, GerG · Meldung der Entscheide

1. Rechtskräftige Strafbefehle und Strafurteile sind unter Vorbehalt der eidgenössischen Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (Mitteilungsverordnung) binnen 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu melden

1. der Gerichtskasse, wenn sie

a) auf eine unbedingte oder teilbedingte Geldstrafe oder auf eine Busse lauten;

b) einer am Verfahren beteiligten Person Kosten auferlegen;

2. der Strafvollzugsbehörde zusammen mit dem Strafregisterauszug beim Vollzug

a) einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe;

b) unbedingter oder teilbedingter gemeinnütziger Arbeit;

c) einer Massnahme;

d) der Bewährungshilfe;

e) einer Weisung;

3. der zuständigen Verwaltungsbehörde beim Vollzug von Nebenstrafen;

4. der kantonalen Koordinationsstelle nach der Gesetzgebung über das automatisierte Strafregister.

2. Der Strafvollzugsbehörde sind der Strafregisterauszug und auf deren Verlangen die Strafakten zuzustellen.

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