261.1
GerGLTrLdT
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Präsidentenkonferenz
Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
Art. 10 Gerichtsgesetz, GerG · Präsidentenkonferenz
1. Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für
1. die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung an das Obergericht zuhanden des Landrates;
2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;
3. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile.