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261.1 GerGLTrLdT CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Präsidentenkonferenz

Gerichte - Kantonsgericht - Stellung und Organisation
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Art. 10 Gerichtsgesetz, GerG · Präsidentenkonferenz

1. Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für

1. die Verabschiedung des Budgets und der Rechnung an das Obergericht zuhanden des Landrates;

2. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des weiteren juristischen und administrativen Personals;

3. den Erlass von Weisungen sowie von einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Verfahren und Urteile.

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