Art. 1 Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG) - Gegenstand
Art. 1 Gerichtsgesetz, GerG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz
1. regelt die Organisation sowie unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen die Zuständigkeiten und das Verfahren der Gerichte, der Schlichtungsbehörde und der Staatsanwaltschaft;
2. enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) notwendigen Verfahrensvorschriften.
2. Im Weiteren sind insbesondere folgende Erlasse massgebend
1. für die Wahlvoraussetzungen, die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder sowie deren disziplinarische Verantwortlichkeit das Behördengesetz;
2. für die Entschädigungen der Behördenmitglieder das Entschädigungsgesetz;
3. für die Verfahrenskosten das Prozesskostengesetz.